Wann und wie darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?
Auch in dieser Ausgabe unserer Kundenzeitung beantworten wir eine wichtige, häufig an uns gerichtete Frage aus dem Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung:
Wann und wie darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass ein Wohnungseigentümer dann berechtigt ist, eine Satellitenschüssel auf dem Dach zu errichten, wenn mit dieser Maßnahme keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer verbunden ist. Abgesehen davon, dass die Errichtung keine Schädigung der Bausubstanz und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen zur Folge haben darf, bezieht sich die Frage der Beurteilung der Beeinträchtigung auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses. Da bei einer solchen Installation (meistens auf dem Dach) auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden, muss die Anbringung der Satellitenschüssel entweder der „Übung des Verkehrs“ entsprechen oder einem „wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers“ dienen.
Das Gesetz beinhaltet grundsätzlich den Hinweis, dass eine Satellitenschüssel genehmigungsfähig ist, ungeachtet dieses Hinweises muss aber jeder Wohnungseigentümer gefragt werden. Eine Zustimmung der Hausverwaltung in Vertretung ist nicht zulässig, bzw. entbindet den Errichter nicht von seiner Schadenersatzpflicht wegen „Nichterfüllung der Verständigung“. Wenn ein Eigentümer seine Zustimmung verweigert, dann ist das Bezirksgericht zu befassen, das bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die mangelnde Zustimmung ersetzen kann.