Airbnb

Neue Dienstleistung sorgt für viel Diskussionsstoff

Unter der nicht leicht auszusprechenden Abkürzung „Airbnb“ wird seit einigen Jahren weltweit eine neue Dienstleistung angeboten, die vor allem im Städtetourismus für viel Diskussionsstoff sorgt. Inzwischen alljährlich millionenfach von Gästen genutzt, werden heute schon einige tausend Wohnungen als Unterkünfte über Internetplattformen wie Airbnb oder Wimdu für eine touristische Nutzung am Markt angeboten.

Was auf Gästeseite – vor allem in Hinblick auf den günstigeren Aufenthaltspreis in einer fremden Stadt – sehr interessant klingt, wirft auf der Unterkunftgeberseite Fragen auf, wobei vielen Anbietern die – vor allem rechtlichen – Konsequenzen gar nicht bewusst sind. Da die Internetplattformen nur als Vermittler auftreten, sind die Anbieter bei der Kurzzeitvermietung ihrer Wohnung für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen selbst verantwortlich.

Die erste und wichtigste Frage bezieht sich darauf, ob man seine Wohnung überhaupt für diese Dienstleistung zur Verfügung stellen darf: Vor allem Mieter, die ihre Wohnung zu touristischen Zwecken untervermieten, müssen sich im Klaren sein, dass ihnen eine Kündigung drohen könnte. Da ist unbedingt ein Blick in den Mietvertrag notwendig, ob eine Untervermietung vertraglich vereinbart ist oder ob diese nur im Rahmen der gesetzlichen „Teiluntervermietung“ erlaubt ist. Jedenfalls darf diese für den Vermieter nicht nachteilig sein. Weiters muss sich der Mieter auch in seiner Funktion als Unterkunftgeber im Klaren sein, dass er Mitverantwortung für die Sicherheit des Unterkunftnehmers zu tragen hat.

In der Konstellation der Vermietung einer Wohnungseigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer kann der Grundsatz laut WEG, über sein Eigentum frei zu verfügen, doch auch wesentliche Einschränkungen mit sich bringen: Gibt es durch die Vermietung Veränderungen beim Wohnungseigentumsobjekt, die nicht mehr als geringfügig eingestuft werden können, und sind wesentliche Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt, müssen diese Veränderungen von sämtlichen Wohnungseigentümern eines Hauses genehmigt werden.

Der Hauseigentümer eines Zinshauses muss sich, bevor er ein Objekt für diese Dienstleis­tung zur Verfügung stellt, die Frage stellen, ob mit einer Unterkunftssituation im Sinne des Airbnb nicht schutzwürdige Interessen der übrigen Hausbewohner gestört werden könnten. Diese Frage muss aber auch für die beiden anderen genannten Gruppen – Mieter und Wohnungseigentümer –, wenn sie berechtigt sind, ihre Wohnung im Rahmen von Airbnb zu vermieten, im Fokus stehen.

Neben der Grundsatzfrage, ob man „im Sinne der Betrachtung der übrigen Hausbewohner“ vermieten darf oder nicht, müssen aber auch gewerberechtliche, steuerrechtliche und Fragen bezüglich behördlicher Gebühren wie der Ortstaxe gestellt werden. Weiters reicht es nicht, einfach irgendeine Wohnung via Internetplattformen anzubieten: Der internationale Gast von heute hat hohe Ansprüche, die erfüllt werden müssen. Das fängt bei einem qualitativen Mindeststandard der angebotenen Wohnung wie WLAN an und reicht über Hygieneartikel, saubere Bettwäsche und Handtücher, eine Mindestausstattung an Geschirr bis hin zu einer funktionstüchtigen Kaffeemaschine. Dabei sollte man bedenken, dass es Gäste gibt, die mit fremdem Eigentum nicht zimperlich umgehen und dieses im Extremfall auch ruinieren. Diese Gegenstände sind in der Regel dann vom Vermieter zu erneuern, was über einen längeren Zeitraum erhebliche Kosten verursachen kann.

Bevor man sich dazu entschließt, seine Wohnung über eine Internetplattform für touristische Zwecke anzubieten, sollte man all die aufgeworfenen Fragen und Punkte genau abklären, um nicht trotz des zusätzlichen Einkommens im Nachhinein eine böse Überraschung zu erleben.