Verwaltung im Wohnungseigentum

Mitwirkung der Hausverwaltung notwendig

Nachfolgend beschäftigen wir uns mit dem Thema „Verwaltung im Wohnungseigentum“. Dem Thema „Verfügung im Wohnungseigentum“ ist ein weiterer aktueller Beitrag gewidmet.

Zu Beginn aber trotzdem kurz zur Frage: Was bedeutet „Verfügung im Wohnungseigentum“? Prinzipiell geht es dabei um Entscheidungen, die von den Miteigentümern einer Liegenschaft ohne Miteinbeziehung der Hausverwaltung zu treffen sind. Dahinter steht das Recht jedes einzelnen Miteigentümers, über seinen Anteil selbstständig „verfügen“ zu können.

Im Unterschied dazu gibt es im Wohnungseigentum aber auch Maßnahmen, die dem Themenkomplex „Verwaltung“ zuzuordnen sind, die bei Entscheidungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Instanz erforden. Als Vertretung dieser ist gesetzlich die Hausverwaltung vorgesehen. Bei denen sich daraus ergebenden Aufgabenstellungen unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Bei Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung ist die Hausverwaltung beauftragt, selbstständig tätig zu werden, um den laufenden Betrieb einer Liegenschaft sicherzustellen. Dabei ist die Mitwirkung der Miteigentümer nicht erforderlich.

Bei der außerordentlichen Verwaltung ist die Mitwirkung der Miteigentümer sehr wohl verpflichtend, da es sich meist nicht um Veränderungen in den eigenen vier Wänden handelt, sondern an Allgemeinflächen bzw. allgemeinen Einrichtungen.  Die Aufgabe der Hausverwaltung liegt dabei darin, die Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Als Beispiel sei hierfür der nachträgliche Einbau eines Liftes genannt. Das Aufgabenfeld der Hausverwaltung umfasst alle behördlichen Wege, die Planung, die Kostenerhebung und vor allem die Beschlussfassung. Gibt es nun einen positiven Beschluss, ist es Aufgabe der Hausverwaltung, das bewilligte Projekt umzusetzen, wobei im ersten Schritt die Beauftragung der benötigten Professionisten erfolgt. Wichtig sind dabei auch die zeitliche Abstimmung und die Benachrichtigung von betroffenen Wohnungseigentümern, damit bauliche Maßnahmen ohne Verzug durchgeführt werden können. Am Ende einer von den Miteigentümern bewilligten Maßnahme steht die Rechnungskontrolle.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Rahmen der Verfügung im Wohnungseigentum von den Miteigentümern selbstständig Entscheidungen getroffen werden müssen, während bei der Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Mitwirkung der Hausverwaltung aktiv wird.

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