Unter welchen Voraussetzungen dürfen MieterInnen Veränderungen in einer Wohnung durchführen?
Auch in dieser Ausgabe unserer Kundenzeitung beantworten wir wieder eine wichtige, häufig an uns gestellte Frage, die diesmal lautet: Unter welchen Voraussetzungen dürfen MieterInnen Veränderungen in einer Wohnung durchführen?
Bei beabsichtigten wesentlichen Veränderungen müssen laut § 9 des Mietrechtsgesetzes (MRG) die MieterInnen die VermieterInnen verständigen, ansonsten droht unter Umständen eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Die VermieterInnen dürfen in einem solchen Fall dann die Zustimmung nicht verweigern, wenn die angekündigte Veränderung erstens dem Stand der Technik entspricht und zweitens üblich ist sowie einem wichtigen Interesse der MieterInnen dient. Das sind z.B. Neuinstallationen oder Umgestaltung von Wasser-, Gas, Lichtleitungen, Heizungs- oder Sanitäranlagen, aber auch Energiesparmaßnahmen.
Wollen MieterInnern aber zum Beispiel neue Wände errichten, Räume zusammenlegen oder Türen versetzen, benötigen sie unbedingt die Zustimmung der VermieterInnen, da eine solche geplante Maßnahme auch erhebliche statische Konsequenzen für das ganze Gebäude haben kann.
Laut § 9 des MRG sind MieterInnen dann berechtigt, eine Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verständigung und ohne Zustimmung der VermieterInnen zu verändern oder zu verbessern, wenn es sich um eine unwesentliche Veränderung wie zum Beispiel Ausmalen handelt, die man notfalls auch leicht wieder rückgängig machen kann.