Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs)

In welchem Umfang dürfen WohnungseigentümerInnen Umbauarbeiten oder Veränderungen in ihrem Wohnungseigentum durchführen?

Auch in dieser Ausgabe unserer Kundenzeitung beantworten wir wieder eine wichtige, häufig an uns gestellte Frage, die diesmal lautet: In welchem Umfang dürfen WohnungseigentümerInnen Umbauarbeiten oder Veränderungen in ihrem Wohnungseigentum durchführen?

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten einer solchen Maßnahme immer von den durchführenden WohnungseigentümerInnen zu übernehmen sind. WohnungseigentümerInnen sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen. Dabei ist vorerst zu unterscheiden, ob die geplanten Maßnahmen allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder der eigenen Wohnung zuzuordnen sind.

Wenn es sich um unwesentliche Veränderungen im Inneren des eigenen Wohnungseigentumsobjektes handelt, ist die Zustimmung der MiteigentümerInnen nicht erforderlich. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Entfernung einer nicht tragenden Innenwand geplant ist. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn sich gemeinschaftlich genutzte Versorgungsleitungen in dieser Wand befinden. Bei tragenden Wänden müssen die MiteigentümerInnen zustimmen, da tragende Wände zur Statik des Hauses beitragen.

Wesentliche Veränderungen, die auf jeden Fall eine Zustimmung der MiteigentümerInnen benötigen, werden im §16 WEG 2002 geregelt. Handelt es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen, die die Miteigentümergemeinschaft betreffen, so ist immer die Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft einzuholen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geplante Maßnahme zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen WohnungseigentümerInnen führt. Das kann zum Beispiel eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses sein oder der Fall, dass die Veränderung eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses darstellt oder die Gefährdung anderer Sachwerte zur Folge hat.

Sofern es sich um eine Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen der Liegenschaft handelt, muss die Änderung darüber hinaus einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Dabei muss die Inanspruchnahme als Voraussetzung „der Übung des Verkehrs“ entsprechen. Vor der Durchführung wesentlicher Änderungen bzw. Umbauten ist die Zustimmung aller anderen WohnungseigentümerInnen einzuholen. Sollten ein oder mehrere EigentümerInnen die Zustimmung verweigern, kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gestellt werden.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung empfehlen wir, bei Durchführung von Umbauarbeiten oder Veränderungen im Wohnungseigentumsobjekt die MiteigentümerInnen auf dem Schwarzen Brett entsprechend zu informieren. Diese Information sollte die Daten einer Ansprechperson als Kontakt enthalten und die Art und Dauer der geplanten Maßnahmen beinhalten. Da es bei solchen Arbeiten regelmäßig zu Lärm- und Schmutzbelastungen kommt, soll die Mitteilung auch darüber informieren, wie oft und wann eine Reinigung der Allgemeinteile durch den veranlassenden Wohnungseigentümer durchgeführt wird. Damit wird das Aufrechterhalten einer guten nachbarschaftlichen Beziehung gewährleistet.